Ich bin Mutter einer 14-jährigen Tochter mit AKI/HKP-Bedarf, die an einer seltenen, angeborenen, progressiven und lebenslimitierenden Erkrankung leidet. Zum AKI-Projekt des ISL, habe ich von Anfang an Kontakt gesucht. Die HKP nach Ziffer 24 wird meiner Tochter seit zwei Jahren vom SPZ verordnet, nachdem Aspirationsgefahr, Schluckstörungen und die Notwendigkeit eines intensiven Sekretmanagements in den Vordergrund getreten sind. Ein Intensivpflegedienst ist seit Verordnung der HKP in die Überwachung u. Interventionsbereitschaft meiner Tochter involviert. Die ärztliche Betreuung erfolgt überwiegend durch eine Spezialambulanz, angeschlossen an ein klinikassoziiertes SPZ.
Ich habe mich seit dem Frühsommer immer wieder regelmäßig beim SPZ erkundigt, ob das Ausstellen der neuen AKI-VO zum Ende des Bewilligungszeitraumes -30.10.23- möglich ist, was stets bejaht wurde, ohne dass die entsprechenden Formularvordrucke bereits zur Verfügung standen. Man kümmere sich, bzw. sei das ein Problem der Verwaltung, die mit der KV diesbezüglich in Kontakt stünde. Ab 08.September 23, bat ich das SPZ immer wieder telefonisch um das baldige Ausstellen der VO. Ich erhielt von dort stets die Antwort, die Formulare seien (noch) nicht verfügbar, die Verwaltung kümmere sich jedoch.
Zusätzlich wandte ich mich an den zuständigen Sozialdienst des SPZ, um „Druck zu machen“ und erhielt dieselbe Antwort: die Verwaltung stehe in Kontakt mit der KV und es dauere noch.
Am 09.1023 erhielt ich dann auf erneute telefonische Nachfrage vom Sozialdienst die Antwort, man fühle sich nicht zuständig für die AKI, habe überdies keine Kapazitäten und verwies mich weiter an die „Pflege“ im SPZ.
Ich erhielt noch die Auskunft, man habe die Übergangsregelung für die HKP verlängert und bis 31.12.23, sei weiterhin die HKP-VO möglich. An dieser Stelle kam mir erstmals der Gedanke, hier könne etwas ,Informations-technisch völlig schieflauen, da ich so weit informiert war, diese Aussage als Fehlinformation einstufen zu können. Die verordnungsbereite Ärztin rief mich noch an diesem Abend zurück und erklärte, das Problem läge an der Verwaltung. Die Ärztin war sich ob ihrer eigenen Rolle im Prozess der Beantragung einer Verordnungsgenehmigung bei der KV völlig im Unklaren, denn ihre Qualifikation als Ärztin in einer Spezialambulanz steht außer Frage, es ging nicht um eine Beantragung zur Potenzialerhebung und SPZ-ÄrztInnen verordnen von jeher alle Arten von Leistungen der von ihnen betreuten Kinder.
Nachdem mir während dieses Telefonates klar wurde, dass unsere Ärztin nie über das Prozedere bezüglich der genehmigungspflichtigen Leistung „AKI-Verordnung“ informiert worden war, beschloss ich, die Angelegenheit, ob der 14-tägig verbleibenden Frist, nunmehr selbst in die Hand zu nehmen und rief am Folgetag die zuständige KV an.
Dort erfuhr ich, dass von den klinikassoziierten SPZ und Spezialambulanzen zwar Anträge zur Verordnung von AKI von einzelnen ÄrztInnen vorlägen, jedoch nicht von unserer.
Die KV bestätigte mir, dass jede/r SPZ-Arzt/Ärztin, jeweils einen eigenen Antrag mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen stellen müsse. Auf Weiterleitung dieser Information durch mich, wandte sich unsere verordnungsbereite SPZ-Ärztin (die nicht glauben konnte, dass sie als hochspezialisierte und vielbeschäftigte angestellte Ärztin einer Spezialambulanz/SPZ, derartige Informationen nie erhalten und nun massive bürokratische Hürden zu überwinden hatte) selbst an die KV.
Das Verfahren, dass notwendig ist, um einem schwerkranken Kind, weiterhin die lebenssichernde fachpflegerische Versorgung mit einer ärztlichen Verordnung über AKI zu sichern, wurde hier letztlich von mir als betroffene Mutter, selbst initiiert und ich bin, ob der „Verantwortungsdiffusion“ bezüglich dieser gesetzlichen Umsteuerung fassungslos und wende mich daher an den ISL.
Es kann nicht sein, dass jede/r einzelne, vielbeschäftigte, hochqualifizierte Arzt/Ärztin einer Spezialambulanz an einem Sozialpädiatrischen Zentrum, selbst herausfinden muss, wie eine lebenssichernde Leistung nach Gesetzesänderung, an schwerkranke Kinder weiterverordnet werden kann. Auch früher haben die SPZ HKP-Verordnungen ausgestellt, da die entsprechenden Kenntnisse dort bezüglich seltener und fortschreitender Erkrankungen eben zu finden sind und die Kinder eben hier behandelt werden. Es ist sich also ein, bei Kindern üblichen Verordnungsweg.
Daher hätte ich erwartet, dass die entsprechenden Informationen zum Verordnungsprozedere der neuen AKI sowie das Bereitstellen der Formularvordrucke 62 b und c, durch die Kassenärztliche Vereinigung, schon vor Monaten an die entsprechenden SPZ erfolgt wäre, denn es gab ja auch Kinder, deren HKP-Verordnungen bereits vor dem 31.10.23 ausgelaufen sind.
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