Potenzialerhebung nicht anerkannt wegen Hürden im nationalen Gesundheitsportal

Bild der Arzt Suchmaske auf der Internetseite gesund.bund.de

Potentialerhebung (PE) wird von der Krankenkasse (KK) nicht anerkannt, weil der qualifizierte Facharzt (FA) aus einem ermächtigten Zentrum (MZEB) mit Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) des Bundeslandes nicht im Nationalen Gesundheitsportal gesund.bund geführt wird. (Nach Auskunft der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dürfen Daten von Ärzt*innen, die keinem Mitgliedsverband angehören, nicht weiterverarbeitet werden). Auch der vorgelegte Screenshot von der Internetseite der zuständigen KV mit personifiziertem Nachweis der ärztlichen Zulassung wird von der KK mit Verweis auf die fehlende Eintragung im Nationalen Gesundheitsportal erneut abgelehnt.Nach telefonischer Auskunft der KK ist die Genehmigung der Verordnung (VO) durch die bis Dezember 2024 geltende Übergangsregelung für 6 Monate möglich. Eine Bestätigung der für 12 Monate ausgestellten VO ist wegen der „ungültigen“ PE jedoch nicht möglich. Es wird darum gebeten, künftige PE bei einem „zugelassenen FA“ ausstellen zu lassen.

Die zuständige KV lehnt auf schriftliche Anfrage Auskünfte zur Qualifikation von Ärzt*innen mit Verweis auf Nicht-Zuständigkeit grundsätzlich ab und verweist auf den zuständigen FA. Der zuständige FA verweist auf die Internetseite der zuständigen KV, was von der zuständigen KK jedoch nicht anerkannt wird. (Der betreffende FA betreut im MZEB mehr als 30 junge Menschen mit AKI-Bedarf und hat jeweils VO und PE ausgestellt). Ergänzend noch der Hinweis, dass die fehlende Anerkennung der vorgelegten PE im parallel versandten Genehmigungsschreiben der KK an den Leistungserbringer (LE) keine Erwähnung findet.

Die Beiträge auf dieser Website wurden anonymisiert und basieren auf protokollierten Erfahrungen der Betroffenen.

Unwissenheit bei Ärzten in Bezug aufs die gesetzlichen Neuerungen des IPReG

Ich habe eine 19-jährige Tochter, die als Extremfrühchen zur Welt kam und nach ein paar Tagen schwere Hirnblutungen hatte. Dabei wurde auch das Stammhirn in Mitleidenschaft gezogen, was bis heute dazu führt, dass sie ab und zu aufhört zu atmen. Sie hat ein Tracheostoma und wenn sie aufhört zu atmen, kann man die Situation mit dem Ambubeutel und Sauerstoff retten.

Diese Situation bedingt, dass stets jemand in ihrer Nähe sein muss, der sich mit diesen Dingen auskennt, d. h. mein Mann, eine professionelle Pflegekraft oder ich. Unsere Tochter bekommt Behandlungspflege und durch die ab 31.10.23 geltende AKI-Richtlinie ändert sich dabei ja so einiges.

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Die Umstellung auf die AKI-Richtlinie macht uns sehr viele Sorgen

Unsere 5-jährige Tochter ist auf außerklinische Intensivpflege angewiesen. Sie hat mit 7 Monaten ein Tracheostoma bekommen und wird in der Nacht beatmet. Aufgrund Ihrer Grunderkrankung hat sie auch andere diverse Beeinträchtigungen. Trotz allem ist sie ein sehr fröhliches Mädchen und geht seit fast 2 Jahren in den Kindergarten. Dort kommt der Pflegedienst auch mit. Die Umstellung auf die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie macht uns sehr viele Sorgen.

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AKI-Hotline: 030 235 935 199 Skip to content