Die Umstellung auf die AKI-Richtlinie macht uns sehr viele Sorgen

Unsere 5-jährige Tochter ist auf außerklinische Intensivpflege angewiesen. Sie hat mit 7 Monaten ein Tracheostoma bekommen und wird in der Nacht beatmet. Aufgrund Ihrer Grunderkrankung hat sie auch andere diverse Beeinträchtigungen. Trotz allem ist sie ein sehr fröhliches Mädchen und geht seit fast 2 Jahren in den Kindergarten. Dort kommt der Pflegedienst auch mit. Die Umstellung auf die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie macht uns sehr viele Sorgen.

Wir hatten letzte Woche ein Gespräch mit unserem Kinderarzt – er ist Gott sei Dank generell bereit, die Verordnung auszustellen. Jetzt warten wir darauf, dass unser betreuendes Krankenhaus die Zulassung für die Potentialerhebung bekommt. Unsere Tochter hat dort Anfang Oktober einen Termin zur Beatmungskontrolle und die Ärzte würden die Potenzialerhebung gleich mitmachen. Allerdings macht uns § 5 (3) der AKI-Richtlinie „Mindestens einmal jährlich muss die Erhebung jedoch unmittelbar persönlich, vorrangig am Ort der Leistung erfolgen..“ etwas Sorgen, da wir mit ihr ins Krankenhaus fahren und die Potentialerhebung nicht bei uns zu Hause gemacht wird. Wir hoffen, dass es trotzdem von der Kasse anerkannt wird.

Alles im Allen finden wir den Hintergrund der AKI-RL gut, die Richtlinie selbst sehr praxisfern. Insbesondere die in § 12 der AKI-RL festgelegten Anforderungen zur „Zusammenarbeit zur Sicherung der ärztlichen und pflegerischen Versorgungskontinuität und Versorgungskoordination von außerklinischer Intensivpflege“ werden viele Ärzte abschrecken, die Verordnung auszustellen und schießen über das Ziel hinaus.

Viele Ärzte haben aufgrund der aktuellen Versorgungslage keine Zeit für Hausbesuche und Koordination von Pflegedienst, Therapeuten, Geräteversorgern. Und bisher ist das auch gut geregelt über die Eltern bzw. den Pflegedienst. § 12 (8) der AKI-RL ist sehr praxisfern. Hier soll u.a. das „Beatmungsprotokoll“ ausgewertet werden. Selbst im Krankenhaus bei den Beatmungskontrollen wird das Beatmungsprotokoll nicht ausgewertet.

Nach Rückfrage in unserem Krankenhaus verwies das auf den Versorger des Beatmungsgeräts. Der Versorger des Beatmungsgeräts verwies wiederum auf das Krankenhaus. Es weiß also noch keiner Bescheid, wie das tatsächlich ausgewertet werden soll. Eigentlich geht das nur mit spezieller Software, die dem Arzt, der die Verordnung ausstellt aber nicht bezahlt wird. Des Weiteren ist es bei Patienten, die schon lange häusliche Krankenpflege erhalten ein Unding, dass die erste Verordnung nur 5 Wochen lang gültig ist. Das erhöht nur den Arbeitsaufwand für alle Beteiligten.

Generell ist der für uns verbundene Arbeitsaufwand mit der AKI-RL sehr hoch. Ich habe schon and diversen Online-Meetings teilgenommen, die Richtlinie und andere Texte gelesen, Gespräche mit Kinderarzt und Krankenhaus vorbereitet und geführt und das alles mit einer pflegebedürftigen Tochter im Haus, die auch ein Anrecht auf Zeit mit ihrer Mutter hat.

Am meisten helfen würde es, erstens einen Bestandsschutz für die Patienten zu gewähren, die bereits außerklinisch Intensivpflege über die Häusliche Krankenpflege erhalten, so dass diese mehr Zeit haben, die Anforderungen zu erfüllen. Und zweitens die Anforderungen, insbesondere unter § 12 der AKI-RL praxisnäher zu gestalten, damit sich mehr Ärzte bereit erklären die Verordnungen nach der AKI-RL auszustellen.

Die Beiträge auf dieser Website wurden anonymisiert und basieren auf protokollierten Erfahrungen der Betroffenen.

AKI-Hotline: 030 235 935 199 Skip to content